Was passiert, wenn du gesund bist – aber trotzdem nicht mehr behandeln darfst?
Für die meisten Menschen beginnt die Berufsunfähigkeit mit einer Erkrankung oder einem Unfall. Für Ärzte gilt das nicht immer. Wer in der Patientenversorgung tätig ist, kann auch berufsunfähig werden,
ohne selbst krank zu sein – zum Beispiel durch ein behördliches Tätigkeitsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Genau dafür gibt es
Berufsunfähigkeitsversicherungen mit einer speziellen Klausel - der sogenannten
Infektionsklausel.
Aber Achtung:
Nicht jede Infektionsklausel bietet dir auch den Versicherungsschutz, den du benötigst.
In diesem Beitrag erfährst du:
- wann die Infektionsklausel leistet – und wann nicht,
- warum gerade Ärzte auf die Formulierungen achten sollten,
- und wie unterschiedlich die Wahrscheinlichkeit ist, Leistungen zu erhalten
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Was ist die Infektionsklausel
Die Infektionsklausel ist ein zusätzlicher Leistungsauslöser in einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Sie ermöglicht, dass du die versicherte Rente ausgezahlt bekommst, auch wenn du nicht im klassischen Sinne berufsunfähig bist. Sobald du deine
ärztliche Tätigkeit wegen einer Infektionsgefahr nicht mehr ausüben darfst, greift die Infektionsklausel.
Gute Versicherungstarife umfassen
nicht nur einen möglichen Auslöser bzw. Grund, damit die Infektionsklausel greift, sondern zwei. Das erhöht die Leistungswahrscheinlichkeit deutlich:
- Behördliches Tätigkeitsverbot nach § 31 Infektionsschutzgesetz
- Einschränkung nach Hygieneplan eines staatlich anerkannten Hygienikers
Berufsunfähigkeit im klassischen Sinne:
Berufsunfähig ist, wer außerstande ist, seine letzte Tätigkeit
zu mindestens 50% auf ununterbrochen sechs Monate auszuüben.
So schnell kann dich ein Tätigkeitsverbot treffen
Zuverlässige Statistiken existieren leider nicht. Gesundheitsämter erfassen z.B. Infektionsfälle in Krankenhäusern, nicht aber die Anzahl der daraus resultierenden Tätigkeitsverbote.
Wie schnell dich ein solches Verbot treffen kann, insbesondere wenn du im Krankenhaus arbeitest, lassen die Zahlen zu Nosokomiale Infektionen (Krankenhausinfektionen) vermuten:
- Laut
Bundesgesundheitsministerium (BMG) erkranken jedes Jahr
400.000 bis 600.000 Menschen in deutschen Krankenhäusern an nosokomialen Infektionen.
- Laut Deutschem Ärzteblatt (Punkt‑Prävalenzerhebung 2022):
4,9 % Prävalenz, davon
3,6 % direkt im Krankenhaus erworben. Auf Intensivstationen lag die Rate bei bis zu
17 Prozent.
- Hochgerechnet können also jährlich bis zu
eine Million Patienten von nosokomialen Infektionen betroffen sein, wenn man die Gesamtzahl der stationären Fälle (rund 17 Mio.) berücksichtigt.
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So greift die Infektionsklausel im Alltag: 3 Praxisbeispiele
1. COVID-19 bei Anästhesist
Ein Anästhesist wird positiv auf SARS-CoV-2 getestet, hat milde Symptome, aber darf wegen behördlicher Anordnung
nicht mehr am OP teilnehmen. Die Klinik kann ihn auch nicht anderweitig einsetzen.
2. Hepatitis-C bei Chirurgin
Eine Viszeralchirurgin wird HCV-positiv getestet. Die Viruslast ist nachweisbar, aber es bestehen keine Symptome. Die Klinik
verweist sie dauerhaft aus dem OP – basierend auf einem internen Hygieneplan.
3. MRSA-Trägerstatus bei Kinderarzt
Bei einem Kinderarzt wird ein MRSA-Nachweis im Nasen-Rachen-Raum festgestellt. Die Behörden sehen keinen Handlungsbedarf. Das privatwirtschaftlich geführte Medizinische Versorgungszentrum (MVZ), in welchem er tätig ist, schließt den Kinderarzt jedoch sicherheitshalber auf Basis eines Hygienegutachtens
vom Patientenkontakt aus.
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Infektionsklauseln unterscheiden sich deutlich – auf diese Punkte kommt es an
Wir haben bereits festgestellt, dass eine Infektionsklausel zwei mögliche Leistungsauslöser enthalten kann oder vielmehr sollte. Ein Tätigkeitsverbot aufgrund
behördlicher Anordnung und aufgrund eines
Hygieneplans.
Doch das sind noch lange nicht alle Unterschiede, die es unter den Tarifen am Markt gibt. Zur Veranschaulichung vergleichen wir
drei unterschiedliche Infektionsklauseln miteinander:
Infektionsklausel 1:
Übt die versicherte Personen einen
medizinischen oder pflegerischen Beruf im Gesundheitswesen aus, liegt Berufsunfähigkeit im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeit vor,
wenn
eine gesetzliche Vorschrift oder eine behördliche Verfügung der versicherten Person verbietet, ihre bisherige berufliche Tätigkeit wegen einer von ihr ausgehenden Infektionsgefahr für andere Personen fortzuführen (vollständiges Tätigkeitsverbot) und sich dieses vollständige Tätigkeitsverbot auf einen Zeitraum von
mindestens sechs Monate erstreckt.
Bewertung:
- Es muss ein
vollständiges Tätigkeitsverbot vorliegen,
- das auf einer
gesetzlichen Vorschrift oder
behördlichen Verfügung beruht.
- Das vollständige Tätigkeitsverbot muss sich auf
mindestens sechs Monate erstrecken.
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Infektionsklausel 2:
Berufsunfähigkeit liegt auch vor,
wenn die
zuständige Behörde der versicherten Person die Ausübung ihrer zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit
durch eine Verfügung gemäß § 31 des Infektionsschutzgesetzes
teilweise oder vollständig verbietet und das ausgesprochene Tätigkeitsverbot sich auf einen Zeitraum von voraussichtlich
mindestens 6 Monaten erstreckt. Als Nachweis reichen Sie uns bitte die Verfügung der zuständigen Behörde ein.
Besteht kein solches Tätigkeitsverbot, wird die
Ansteckungsgefahr nach objektiven Kriterien und dem aktuellen Stand der Wissenschaft beurteilt. Gegebenenfalls holen wir auf unsere Kosten ein entsprechendes
Gutachten ein.
Bewertung:
- Hier reicht schon ein
teilweises Tätigkeitsverbot, um die Leistung freizuschalten.
- Das Tätigkeitsverbot muss durch eine
Verfügung der zuständigen Behörde
resultieren.
- Falls nicht, wird zunächst die
Ansteckungsgefahr nach objektiven Kriterien und dem aktuellen Stand der Wissenschaft beurteilt.
- Der Versicherer wird ggf. ein
Gutachten
einholen.
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Infektionsklausel 3:
Berufsunfähigkeit liegt auch dann vor,
wenn von einer zuständigen Behörde ein
teilweises oder vollständiges berufliches Tätigkeitsverbot gemäß § 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für
sechs Monate ununterbrochen bestanden hat oder für sechs Monate ununterbrochen verfügt wird.
Das verfügte Tätigkeitsverbot muss dabei zu einem
Berufsunfähigkeitsgrad von mindestens 50 % führen (Berufsunfähigkeit durch Infektionskrankheiten).
Berufsunfähigkeit liegt auch dann vor,
wenn bei der versicherten Person eine
ärztlich festgestellte Infektion vorliegt, die die Fähigkeit zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit einschränkt und durch den
Hygieneplan eines staatlich anerkannten Hygienikers belegt wird, dass von der versicherten Person eine Infektionsgefahr ausgeht.
Dabei muss die versicherte Person gegenüber dem Zustand vor Eintritt der Infektionsgefahr zu
mindestens 50 % in ihrer Fähigkeit zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit eingeschränkt sein und sie darf diese auch nicht ausüben.
Der Hygieneplan muss darlegen, welche Tätigkeiten der versicherten Person in welchem Umfang durch die Infektionsgefahr eingeschränkt werden.
Die Einschränkung in der Fähigkeit zur Berufsausübung muss
mindestens sechs Monate
ununterbrochen bestanden haben oder für voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen bestehen. Der Hygieneplan ist uns im Original oder amtlich beglaubigt vorzulegen.
Berufsunfähigkeit liegt
nicht oder nicht mehr vor,
wenn die versicherte Person eine andere
Tätigkeit tatsächlich ausübt, die im Hinblick auf die Ausbildung und Erfahrung sowie Lebensstellung der bisherigen Tätigkeit entspricht.
Die Prüfung der Berufsunfähigkeit infolge eines beruflichen Tätigkeitsverbots erfolgt ausschließlich
auf Grundlage des IfSG in der Fassung vom 01.01.2001.
Bewertung:
- Teilweises oder vollständiges
berufliches Tätigkeitsverbot gemäß § 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Tätigkeitsverbot muss für
mindestens sechs Monate ununterbrochen bestanden haben bzw. voraussichtlich bestehen.
- Mindestens 50% Einschränkung der beruflichen Tätigkeit und diese darf auch nicht ausgeübt werden.
- aufgrund einer
ärztlich festgestellten Infektion.
- Belegt durch den
Hygieneplan eines staatlich anerkannten Hygienikers.
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Fazit zu den drei vorgestellten Infektionsklauseln
Welche dieser Klauseln gibt dir die größte Sicherheit? Bereits dieser kleine Vergleich zeigt deutlich, wie unterschiedlich die Formulierungen der Anbieter sind.
Wie so häufig bei Versicherungen gilt auch bei der Infektionsklausel: Je präziser die Bedingungen formuliert sind, desto höher die Wahrscheinlichkeit auf Leistung.
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Worauf du als beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung im Hinblick auf die Infektionsklausel achten solltest
- Ist überhaupt eine Infektionsklausel enthalten?
- Leistet die Versicherung nur bei einem behördlich ausgesprochenen Tätigkeitsverbot? Oder auch schon bei Einschränkungen aufgrund eines Hygieneplans?
- Reicht auch ein teilweises Tätigkeitsverbot (z. B. OP-Ausschluss) aus, um die Versicherungsleistung zu erhalten?
- Gilt der Schutz auch für zukünftige Infektionen oder Pandemien?
- Gilt die Infektionsklausel nur für Ärzte oder auch für sämtliche medizinischen und pflegerischen Heilberufe?
Wenn die Infektionsklausel deiner Berufsunfähigkeitsversicherung nicht der oben vorgestellten Nr. 3 ähnelt,
sollten wir uns vielleicht mal unterhalten und deinen Vertrag prüfen.
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Die Infektionsklausel: Kleine Klausel, große Wirkung
Die Infektionsklausel wirkt auf den ersten Blick wie ein kleines Detail. Für Ärzte bzw. alle im Heilwesen Tätige kann sie im Ernstfall aber
den Unterschied ausmachen.
Unser Tipp für alle Ärzte, die schon eine Berufsunfähigkeitsversicherung haben:
Lass uns die Infektionsklausel deiner Berufsunfähigkeitsversicherung gemeinsam überprüfen.
Jetzt kostenlos beraten lassen – Infektionsklausel prüfen & vergleichen
Unser Tipp für alle Ärzte, die noch keine Berufsunfähigkeitsversicherung haben:
Wir vergleichen mit dir die unterschiedlichen Angebote und achten nicht nur auf eine gute Infektionsklausel, sondern analysieren für dich das gesamte Bedingungswerk, damit du am Ende die passende Berufsunfähigkeitsversicherung wählen kannst.
Buche gleich
hier dein kostenloses Beratungsgespräch.
Bis dahin, bleibe kritisch!
Dein Alex Kukovic