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Die Infektionsklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung: Was Ärzte wissen müssen

5. August 2025

Was passiert, wenn du gesund bist – aber trotzdem nicht mehr behandeln darfst?

Ärztin vor einem OP-Bereich mit Zutrittsschild „Hygieneschutz“ – Symbolbild für die Infektionsklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte.

Für die meisten Menschen beginnt die Berufsunfähigkeit mit einer Erkrankung oder einem Unfall. Für Ärzte gilt das nicht immer. Wer in der Patientenversorgung tätig ist, kann auch berufsunfähig werden, ohne selbst krank zu sein – zum Beispiel durch ein behördliches Tätigkeitsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).


Genau dafür gibt es Berufsunfähigkeitsversicherungen mit einer speziellen Klausel - der sogenannten Infektionsklausel.


Aber Achtung:  Nicht jede Infektionsklausel bietet dir auch den Versicherungsschutz, den du benötigst.


In diesem Beitrag erfährst du:

  • wann die Infektionsklausel leistet – und wann nicht,
  • warum gerade Ärzte auf die Formulierungen achten sollten,
  • und wie unterschiedlich die Wahrscheinlichkeit ist, Leistungen zu erhalten
Studentin mit Laptop und Büchern in der Bibliothek, umgeben von digitalen Symbolen – ein modernes Bild für den Semesterbeginn, das auf zentrale Versicherungen für Studierende hinweist: Krankenversicherung, Privathaftpflicht, Hausrat und Berufsunfähigkeitsversicherung.

Unser Tipp: Diese Versicherungen sollten Medizinstudenten haben!

Welche Versicherungen sind für Studierende unverzichtbar, um sich abzusichern? Der Blogbeitrag gibt einen umfassenden Überblick, welche Policen, von Krankenversicherung bis Berufsunfähigkeitsversicherung, besonders wichtig sind. Auch Auslandskrankenversicherung und Privathaftpflicht kommen zur Sprache, damit du finanziell abgesichert und sorgenfrei dein Studium genießen kannst. Erfahre hier, wie du optimal vorsorgst und mit den richtigen Versicherungen bares Geld sparst. 

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Was ist die Infektionsklausel

Die Infektionsklausel ist ein zusätzlicher Leistungsauslöser in einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Sie ermöglicht, dass du die versicherte Rente ausgezahlt bekommst, auch wenn du nicht im klassischen Sinne berufsunfähig bist. Sobald du deine ärztliche Tätigkeit wegen einer Infektionsgefahr nicht mehr ausüben darfst, greift die Infektionsklausel.


Gute Versicherungstarife umfassen nicht nur einen möglichen Auslöser bzw. Grund, damit die Infektionsklausel greift, sondern zwei. Das erhöht die Leistungswahrscheinlichkeit deutlich:

  1. Behördliches Tätigkeitsverbot nach § 31 Infektionsschutzgesetz
  2. Einschränkung nach Hygieneplan eines staatlich anerkannten Hygienikers

Berufsunfähigkeit im klassischen Sinne:

Berufsunfähig ist, wer außerstande ist, seine letzte Tätigkeit

zu mindestens 50% auf ununterbrochen sechs Monate auszuüben. 

So schnell kann dich ein Tätigkeitsverbot treffen

Zuverlässige Statistiken existieren leider nicht. Gesundheitsämter erfassen z.B. Infektionsfälle in Krankenhäusern, nicht aber die Anzahl der daraus resultierenden Tätigkeitsverbote.


Wie schnell dich ein solches Verbot treffen kann, insbesondere wenn du im Krankenhaus arbeitest, lassen die Zahlen zu Nosokomiale Infektionen (Krankenhausinfektionen) vermuten:


  • Laut Bundesgesundheitsministerium (BMG) erkranken jedes Jahr 400.000 bis 600.000 Menschen in deutschen Krankenhäusern an nosokomialen Infektionen.
  • Laut Deutschem Ärzteblatt (Punkt‑Prävalenzerhebung 2022): 4,9 % Prävalenz, davon 3,6 % direkt im Krankenhaus erworben. Auf Intensivstationen lag die Rate bei bis zu 17 Prozent.
  • Hochgerechnet können also jährlich bis zu eine Million Patienten von nosokomialen Infektionen betroffen sein, wenn man die Gesamtzahl der stationären Fälle (rund 17 Mio.) berücksichtigt.
symbolbild für existenzielle folgen fehlender absicherung: gestürzter mann im anzug sitzt erschöpft auf nasser straße – titelbild für blogartikel zur frage, ob eine berufsunfähigkeitsversicherung mit einer altersvorsorge kombiniert werden sollte oder separat sinnvoller ist

Nachgefragt: Solltest du die BU mit der Altersvorsorge kombinieren?

Die Kombination einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) mit einer Altersvorsorge bietet sowohl Vor- als auch Nachteile. Ein Vorteil ist, dass im Falle einer Berufsunfähigkeit der Versicherer nicht nur die BU-Rente zahlt, sondern auch die Beiträge zur Altersvorsorge übernimmt. Zudem können die Beiträge steuerlich absetzbar sein, insbesondere bei der Kombination mit einer Basis-Rente. Allerdings ist dann der steuerliche Abzug auf die ausgezahlte Rente höher. Ein Nachteil ist auch die geringere Flexibilität, da du bei unvorhergesehenen Ereignissen wie Arbeitslosigkeit den kombinierten Vertrag nicht einfach anpassen kannst, ohne den BU-Schutz zu verlieren. Außerdem kann der für die BU passende Anbieter nicht unbedingt das beste Altersvorsorgeprodukt bieten, was zu Einschränkungen führen kann. 

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So greift die Infektionsklausel im Alltag: 3 Praxisbeispiele


1. COVID-19 bei Anästhesist

Ein Anästhesist wird positiv auf SARS-CoV-2 getestet, hat milde Symptome, aber darf wegen behördlicher Anordnung nicht mehr am OP teilnehmen. Die Klinik kann ihn auch nicht anderweitig einsetzen.


2. Hepatitis-C bei Chirurgin

Eine Viszeralchirurgin wird HCV-positiv getestet. Die Viruslast ist nachweisbar, aber es bestehen keine Symptome. Die Klinik verweist sie dauerhaft aus dem OP – basierend auf einem internen Hygieneplan.


3. MRSA-Trägerstatus bei Kinderarzt

Bei einem Kinderarzt wird ein MRSA-Nachweis im Nasen-Rachen-Raum festgestellt. Die Behörden sehen keinen Handlungsbedarf. Das privatwirtschaftlich geführte Medizinische Versorgungszentrum (MVZ), in welchem er tätig ist, schließt den Kinderarzt jedoch sicherheitshalber auf Basis eines Hygienegutachtens vom Patientenkontakt aus.

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Infektionsklauseln unterscheiden sich deutlich – auf diese Punkte kommt es an

Wir haben bereits festgestellt, dass eine Infektionsklausel zwei mögliche Leistungsauslöser enthalten kann oder vielmehr sollte. Ein Tätigkeitsverbot aufgrund behördlicher Anordnung und aufgrund eines Hygieneplans.



Doch das sind noch lange nicht alle Unterschiede, die es unter den Tarifen am Markt gibt. Zur Veranschaulichung vergleichen wir drei unterschiedliche Infektionsklauseln miteinander:

handwerker bei reparatur unter spüle – symbolbild für blogartikel über alternative absicherungsmöglichkeiten zur berufsunfähigkeitsversicherung, etwa grundfähigkeits-, erwerbsunfähigkeits- oder dread-disease-versicherungen

Alternativen zur Berufsunfähigkeitsversicherung? - Wie kannst du deine Arbeitskraft noch absichern?

Die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ist das wichtigste Mittel zur Absicherung der Arbeitskraft, weil sie explizit deinen zuletzt ausgeübten Beruf versichert. Ähnliche Versicherungen wie die Erwerbsunfähigkeitsversicherung (EUV), Grundfähigkeitsversicherung (GFV) oder Schwere-Krankheiten-Versicherung (SKV) können z.B. sinnvoll sein, wenn eine BU aufgrund von gesundheitlichen oder beruflichen Risiken schwer zu bekommen ist. Sie bieten spezifischen Schutz und können als Ergänzung zu einer BU dienen, um bspw. risikoreiche Hobbys abzusichern oder Rücklagen bei schwerwiegenden Erkrankungen vorzuhalten.

Infektionsklausel 1:

Übt die versicherte Personen einen medizinischen oder pflegerischen Beruf im Gesundheitswesen aus, liegt Berufsunfähigkeit im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeit vor,


wenn eine gesetzliche Vorschrift oder eine behördliche Verfügung der versicherten Person verbietet, ihre bisherige berufliche Tätigkeit wegen einer von ihr ausgehenden Infektionsgefahr für andere Personen fortzuführen (vollständiges Tätigkeitsverbot) und sich dieses vollständige Tätigkeitsverbot auf einen Zeitraum von mindestens sechs Monate erstreckt.


Bewertung:

  • Es muss ein vollständiges Tätigkeitsverbot vorliegen,
  • das auf einer gesetzlichen Vorschrift oder behördlichen Verfügung beruht.
  • Das vollständige Tätigkeitsverbot muss sich auf mindestens sechs Monate erstrecken.
offenes aktenheft mit aufdruck gerichts­urteil auf einem holztisch neben einem richterhammer – sinnbild für juristische grundsatzentscheidungen zur berufsunfähigkeitsversicherung und deren bedeutung für die leistungsprüfung

Angeben oder nicht angeben? 

Viele Menschen unterschätzen, wie wichtig vollständige und ehrliche Gesundheitsangaben bei der Berufsunfähigkeitsversicherung sind – und gefährden dadurch ihren Versicherungsschutz. Was harmlos erscheint, wie Rückenschmerzen, erhöhter Blutdruck oder ein Gespräch mit einem Therapeuten, kann für den Versicherer durchaus relevant sein. Wer solche Angaben verschweigt, riskiert im Leistungsfall eine Ablehnung – selbst bei tatsächlicher Berufsunfähigkeit. Die sichere Lösung: eine anonyme Risikovoranfrage über einen spezialisierten Makler. So erfährst du vorab, ob und zu welchen Bedingungen du versicherbar bist – ganz ohne Risiko und ohne, dass dein Name genannt wird.

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Infektionsklausel 2:

Berufsunfähigkeit liegt auch vor,


wenn die zuständige Behörde der versicherten Person die Ausübung ihrer zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit durch eine Verfügung gemäß § 31 des Infektionsschutzgesetzes teilweise oder vollständig verbietet und das ausgesprochene Tätigkeitsverbot sich auf einen Zeitraum von voraussichtlich mindestens 6 Monaten erstreckt. Als Nachweis reichen Sie uns bitte die Verfügung der zuständigen Behörde ein.


Besteht kein solches Tätigkeitsverbot, wird die Ansteckungsgefahr nach objektiven Kriterien und dem aktuellen Stand der Wissenschaft beurteilt. Gegebenenfalls holen wir auf unsere Kosten ein entsprechendes Gutachten ein.


Bewertung:

  • Hier reicht schon ein teilweises Tätigkeitsverbot, um die Leistung freizuschalten.
  • Das Tätigkeitsverbot muss durch eine Verfügung der zuständigen Behörde resultieren.
  • Falls nicht, wird zunächst die Ansteckungsgefahr nach objektiven Kriterien und dem aktuellen Stand der Wissenschaft beurteilt.
  • Der Versicherer wird ggf. ein Gutachten einholen. 
mann mit sorgenvollem blick prüft dokumente zur berufsunfähigkeitsversicherung – das bild thematisiert die risiken bei fehlerhaften anträgen und verdeutlicht, warum viele trotz bu-vertrag keine rente erhalten

Das solltest du für deinen Antrag wissen: Viele scheitern beim Antrag auf ihre Berufsunfähigkeitsrente nicht wegen einer Ablehnung durch den Versicherer – sondern weil sie den Antrag gar nicht erst zu Ende bringen. Besonders Menschen mit psychischen oder chronischen Erkrankungen sind mit der Bürokratie überfordert. Dabei ist der Leistungsantrag komplex: Du musst Formulare, ärztliche Gutachten und Einkommensnachweise einreichen, und die Bearbeitung dauert oft Monate. Fehler bei der Antragstellung, etwa falsche Berufsangaben oder verschwiegene Vorerkrankungen, können dazu führen, dass du leer ausgehst. Deshalb unser Rat: Hol dir frühzeitig professionelle Hilfe – von einem spezialisierten Makler und Leistungsberater – damit dein Antrag nicht an Kleinigkeiten scheitert und du bekommst, was dir zusteht.

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Infektionsklausel 3:

Berufsunfähigkeit liegt auch dann vor,


wenn von einer zuständigen Behörde ein teilweises oder vollständiges berufliches Tätigkeitsverbot gemäß § 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für sechs Monate ununterbrochen bestanden hat oder für sechs Monate ununterbrochen verfügt wird.


Das verfügte Tätigkeitsverbot muss dabei zu einem Berufsunfähigkeitsgrad von mindestens 50 % führen (Berufsunfähigkeit durch Infektionskrankheiten).


Berufsunfähigkeit liegt auch dann vor,


wenn bei der versicherten Person eine ärztlich festgestellte Infektion vorliegt, die die Fähigkeit zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit einschränkt und durch den Hygieneplan eines staatlich anerkannten Hygienikers belegt wird, dass von der versicherten Person eine Infektionsgefahr ausgeht.

Dabei muss die versicherte Person gegenüber dem Zustand vor Eintritt der Infektionsgefahr zu mindestens 50 % in ihrer Fähigkeit zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit eingeschränkt sein und sie darf diese auch nicht ausüben.


Der Hygieneplan muss darlegen, welche Tätigkeiten der versicherten Person in welchem Umfang durch die Infektionsgefahr eingeschränkt werden.

Die Einschränkung in der Fähigkeit zur Berufsausübung muss mindestens sechs Monate ununterbrochen bestanden haben oder für voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen bestehen. Der Hygieneplan ist uns im Original oder amtlich beglaubigt vorzulegen.


Berufsunfähigkeit liegt nicht oder nicht mehr vor,


wenn die versicherte Person eine andere Tätigkeit tatsächlich ausübt, die im Hinblick auf die Ausbildung und Erfahrung sowie Lebensstellung der bisherigen Tätigkeit entspricht.

Die Prüfung der Berufsunfähigkeit infolge eines beruflichen Tätigkeitsverbots erfolgt ausschließlich auf Grundlage des IfSG in der Fassung vom 01.01.2001.


Bewertung:

  • Teilweises oder vollständiges berufliches Tätigkeitsverbot gemäß § 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
  • Tätigkeitsverbot muss für mindestens sechs Monate ununterbrochen bestanden haben bzw. voraussichtlich bestehen.
  • Mindestens 50% Einschränkung der beruflichen Tätigkeit und diese darf auch nicht ausgeübt werden.
  • aufgrund einer ärztlich festgestellten Infektion.
  • Belegt durch den Hygieneplan eines staatlich anerkannten Hygienikers.
handshake zwischen arzt und berater – symbol für die verbindung von berufsunfähigkeitsversicherung (bu) und privater Krankenversicherung (pkv) über das krankentagegeld

Die unsichtbare Verbindung zwischen Berufsunfähigkeits- und Krankenversicherung solltest du kennen!

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ist für jeden wichtig, da Berufsunfähigkeit nicht nur durch den Job, sondern auch durch Freizeitunfälle oder Erkrankungen verursacht werden kann. Besonders Arbeitnehmer sollten ihre Arbeitskraft absichern, da nach der Lohnfortzahlung Krankengeld oder Krankentagegeld einsetzt, was jedoch langfristig nicht ausreicht. Es ist entscheidend, BU und Krankentagegeldversicherungen aufeinander abzustimmen, um Einkommenslücken zu vermeiden. Privat Krankenversicherte sollten besonders auf die Definitionen von Berufsunfähigkeit achten, da diese den Anspruch auf Krankentagegeld beeinflussen.

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Fazit zu den drei vorgestellten Infektionsklauseln

Welche dieser Klauseln gibt dir die größte Sicherheit? Bereits dieser kleine Vergleich zeigt deutlich, wie unterschiedlich die Formulierungen der Anbieter sind.



Wie so häufig bei Versicherungen gilt auch bei der Infektionsklausel: Je präziser die Bedingungen formuliert sind, desto höher die Wahrscheinlichkeit auf Leistung.

titelbild zum blogartikel „20 fragen zur berufsunfähigkeitsversicherung“ – sinnbildliche darstellung einer ausgezahlten bu-rente: eine hand im anzug übergibt bargeld an eine person in arbeitskleidung, stellvertretend für finanzielle absicherung im leistungsfall

Gut zu wissen: 20 Fragen zur Berufsunfähigkeitsversicherung beantwortet!

Die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ist eine der wichtigsten Absicherungen, da sie den Verlust der Arbeitskraft abdeckt und eine monatliche Rente zahlt, wenn man seinen zuletzt ausgeübten Beruf zu mindestens 50 % nicht mehr ausüben kann. Sie schützt vor den finanziellen Folgen durch Krankheiten, Unfälle oder berufliche Belastungen, die langfristig zur Berufsunfähigkeit führen können. Für Kinder gibt es die Möglichkeit, früh eine BU abzuschließen, was besonders vorteilhaft ist, da Gesundheitszustand und niedrige Beiträge gesichert werden. Alternativen zur BU wie die Erwerbsunfähigkeitsversicherung oder Grundfähigkeitsversicherung existieren, bieten jedoch keinen gleichwertigen Schutz. Ein frühzeitiger Abschluss ist empfehlenswert, um spätere Risiken zu minimieren und die Beiträge niedrig zu halten.

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Worauf du als beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung im Hinblick auf die Infektionsklausel achten solltest

  • Ist überhaupt eine Infektionsklausel enthalten?
  • Leistet die Versicherung nur bei einem behördlich ausgesprochenen Tätigkeitsverbot? Oder auch schon bei Einschränkungen aufgrund eines Hygieneplans?
  • Reicht auch ein teilweises Tätigkeitsverbot (z. B. OP-Ausschluss) aus, um die Versicherungsleistung zu erhalten?
  • Gilt der Schutz auch für zukünftige Infektionen oder Pandemien?
  • Gilt die Infektionsklausel nur für Ärzte oder auch für sämtliche medizinischen und pflegerischen Heilberufe?


Wenn die Infektionsklausel deiner Berufsunfähigkeitsversicherung nicht der oben vorgestellten Nr. 3 ähnelt, sollten wir uns vielleicht mal unterhalten und deinen Vertrag prüfen. 

junge frau sitzt erschöpft und genervt an einem überladenen schreibtisch voller papierkram – sinnbild für die überforderung vieler ärzte bei der beantragung einer berufsunfähigkeitsversicherung ohne strukturierte hilfestellung

Unser Tipp: Auf diese Kriterien solltest du bei einer BU achten! 

Beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) stehen euch viele Optionen zur Auswahl, die ihr individuell anpassen könnt. Es ist wichtig, nicht am falschen Ende zu sparen, sondern das Risiko präzise und hochwertig abzusichern, damit dein Kind im Ernstfall auch abgesichert ist. Die verschiedenen Tarifvarianten – von der selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherung (SBU) bis zur Investment-BU (IBU) – bieten euch unterschiedliche Vor- und Nachteile. Zusätzliche Optionen wie die Arbeitsunfähigkeitsklausel, Dynamiken oder die Karenzzeit können die Absicherung ggf. verbessern. 

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Die Infektionsklausel: Kleine Klausel, große Wirkung

Die Infektionsklausel wirkt auf den ersten Blick wie ein kleines Detail. Für Ärzte bzw. alle im Heilwesen Tätige kann sie im Ernstfall aber den Unterschied ausmachen.


Unser Tipp für alle Ärzte, die schon eine Berufsunfähigkeitsversicherung haben:

Lass uns die Infektionsklausel deiner Berufsunfähigkeitsversicherung gemeinsam überprüfen. Jetzt kostenlos beraten lassen – Infektionsklausel prüfen & vergleichen


Unser Tipp für alle Ärzte, die noch keine Berufsunfähigkeitsversicherung haben:

Wir vergleichen mit dir die unterschiedlichen Angebote und achten nicht nur auf eine gute Infektionsklausel, sondern analysieren für dich das gesamte Bedingungswerk, damit du am Ende die passende Berufsunfähigkeitsversicherung wählen kannst.


Buche gleich hier dein kostenloses Beratungsgespräch.



Bis dahin, bleibe kritisch!

Dein Alex Kukovic

Professionelles Porträt von Alexander Kukovic – Finanzberater für Ärzte. Das Bild zeigt ihn im Anzug am Konferenztisch, freundlich und kompetent im Blick, vor heller Kulisse mit Tageslicht. Ideal für Blog, Website oder Autorenprofil: vertrauenswürdig, klar und nahbar.

Über den Autor:

Alexander ist seit 2006 als Berater für Privatkunden in der Versicherungsbranche tätig. Der studierte Versicherungsmakler (Abschluss im Versicherungswesen an der Fachhochschule Köln) gilt als Experte in den Bereichen Arbeitskraftabsicherung, private Krankenversicherung sowie Altersvorsorge.


Sein Leitspruch "Amat victoria curam" – übersetzt als "Der Sieg liebt die Vorbereitung" – bildet das Fundament seiner Arbeit. Alexander legt besonderen Wert darauf, dass seine Mandanten die von ihm empfohlenen Versicherungen vollumfänglich verstehen. Dabei verfolgt er einen strukturierten und konzeptionellen Ansatz, um eine umfassende Vorbereitung sicherzustellen.

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